Since 1999

Förderrichtlinien

Die Privatstiftung ist durch Gesetz und durch Statut zur Einhaltung der nachstehend angeführten Punkte verhalten.

1. FÖRDERUNGEN

Die Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung fördert Rechtsträger, welche im Sinn der §§ 34 bis 40 Bundesabgabenordnung (BAO) gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen sind. Über die Vergabe von Förderungen entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges der Vorstand der Privatstiftung (im Folgenden auch „Begünstigte“ oder Projektpartner“). Diese Förderungen werden in der Folge auch als „Zuwendungen“ bezeichnet.
Rechtsträger, die für Zuwendungen geeignet sind, können aus diesen Förderungsrichtlinien keinen Anspruch ableiten, Begünstigte der Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung zu werden oder sonst Förderungen von ihr zu erhalten.

 

2. NACHWEIS

Die Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder der kirchliche Zweck gemäß § 34 bis 40 BAO muss der Privatstiftung durch schriftliche Bestätigung durch den Begünstigten nachgewiesen werden.

 

3. GRUNDSÄTZE FÜR DEN ERHALT VON ZUWENDUNGEN UND DIE PROJEKTDURCHFÜHRUNG

Der Projektpartner erklärt, über alle erforderlichen Rechte (das sind u.a. öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Bewilligungen, Konzessionen, Urheberrechte, etc.), die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind, zu verfügen bzw. sich die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Rechte gemäß der Projektplanung einräumen zu lassen. Er erklärt weiters, alles Erforderliche und Zweckmäßige zu unternehmen, um diese Rechte auch für den gesamten Zeitraum der Projektdurchführung bis zur Beendigung der Laufzeit der Förderungsvereinbarung zu behalten.
Sollte es trotz intensiver Bemühungen unmöglich sein, über einzelne oder alle erforderlichen Rechte zu verfügen, so wird der Projektpartner (bzw. Projektwerber) dies und die Gründe dafür der Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung schriftlich mitteilen und zwar, so weit möglich, bereits vor Abschluss einer Förderungsvereinbarung, um die weitere Vorgehensweise mit der Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung abzustimmen.
Der Projektpartner verpflichtet sich – ungeachtet einer allfälligen Verwirklichung des Projektes mit Kooperationspartnern – Zuwendungen unmittelbar für die Durchführung des geförderten Projekts zu verwenden. Er verpflichtet sich weiters, Zuwendungen insbesondere nicht dazu zu verwenden, eine Durchführung des Projektes durch Dritte bloß zu finanzieren.

 

4. PROJEKTDURCHFÜHRUNG

Die Projektdurchführung erfolgt durch den Projektpartner in eigener Verantwortung. Das bedeutet u.a., dass der Projektpartner für die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa der steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen, selbst zu sorgen hat und gewährleistet, dass durch die Projektdurchführung und seine Ergebnisse nicht die Rechte Dritter verletzt werden.

 

5. FINANZIERUNG UND MITTELVERWENDUNG

Im Falle der positiven Erledigung des Antrags eines Projektwerbers erfolgt die Finanzierung des Projektes entsprechend dem  Förderungsantrag zugrunde gelegten Projektfinanzierungsplans. Über allfällige Änderungen der Angaben im Förderungsantrag (beispielsweise eine Änderung der Finanzierung) wird der Projektpartner die Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung ohne Verzögerung schriftlich in Kenntnis setzen. Diese Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung, die als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen ab Zustellung widerspricht.
Der Projektpartner wird die Zuwendungen sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig und richtig sowie nur zur Deckung der durch die Verwirklichung des Projekts verursachten Kosten in Übereinstimmung mit der der Förderungsvereinbarung zugrunde gelegten Projektkostenkalkulation verwenden.
Der Projektpartner verpflichtet sich, einen allfälligen Überschuss der Zuwendungen binnen 14 Tagen nach der Schlussabrechnung (siehe Punkt 7 – Berichte und Abrechnungen) zu retournieren.
Die aus der Förderungsvereinbarung entstehenden Ansprüche auf Zuwendungen sind weder übertragbar noch belastbar.

 

6. BERICHTE UND ABRECHNUNGEN

Nach Abschluss des Projektes wird der Projektpartner der Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung innerhalb von drei Monaten einen abschließenden Tätigkeitsbericht über das Projekt übermitteln und über die vereinbarungsgemäße Verwendung der von der Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung zur Verfügung gestellten Mittel eine Schlussabrechnung legen.

 

7. VERMITTLUNGS- UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Die Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung ist berechtigt, Inhalte laufender Projekte und Projektergebnisse gegenüber der Öffentlichkeit zu vermitteln und über geeignete Medien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Projektpartner trifft mit den Urhebern geschützter Leistungen geeignete Vereinbarungen, damit diese verkehrsüblichen Bearbeitungen im Rahmen der Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit der Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung zustimmen. Weiters verpflichtet sich der Projektpartner, die Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung bei der Präsentation des Projektes sowie in allen Publikationen, die sich auf das Projekt beziehen, als Förderer zu erwähnen und ihr Gelegenheit zu bieten, sich und ihre Förderungstätigkeit angemessen und zweckmäßig zu präsentieren.
Der Projektpartner überträgt der Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung zur Wahrung ihrer Zwecke hinsichtlich der Ergebnisse von Projekten zeitlich und räumlich unbeschränkt alle zweckmäßigen oder erforderlichen Werksnutzungsbewilligungen, damit die Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung ihre Befugnisse für die Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen kann.

 

8. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für die Pflichten der Sparkasse der Stadt Knittelfeld Privatstiftung ist, vorbehaltlich ausdrücklicher anderer schriftlicher Vereinbarungen, die registrierte Geschäftsanschrift.

 

9. SCHRIFTFORM UND ZUSTELLUNGEN

Die vereinbarte Schriftform wird auch durch Mitteilungen per Fax oder E-Mail erfüllt, wenn die Übermittlung durch Sendebestätigungen nachgewiesen wird.

Zustellungen erfolgen an die in den Förderungsvereinbarungen vereinbarten Kontaktpersonen, auf Seiten des Projektpartners im Zweifel an den Projektleiter, wobei jeweils die in der Förderungsvereinbarung genannte oder zuletzt der jeweils anderen Vertragspartei bekanntgegebene Adresse als vereinbart gilt.

 

10. ANWENDBARES RECHT

Es gilt österreichisches Sachenrecht.